Das Außengerät einer Wärmepumpe steht vor einem Haus mit Holzfassade.
© Alpha Innotec | Unsplash
Blick in eine Straße mit Wohnhäusern, alles ist weiß mit Schnee bedeckt.
© Thorsten Krienke

Günstiger und klimaneutral heizen

Wie wir heizen beeinflusst 40% der Treibhausgas-Emissionen in Detmold und ist damit unser größter Hebel für Klimaneutralität.

Die Detmolder Wärmeplanung wird aufzeigen, wie Heizen in deiner Nachbarschaft nicht nur emissionsfrei, sondern auch günstiger werden kann.

Die Wärmewende ist eine Mammutaufgabe, die alle betrifft. Darum bedenkt neben der Wärmeplanung auch unser Klimaschutzkonzept, wie dies auch sozial gelingen kann.

Erste Ergebnisse der Wärmeplanung

Übersicht der Eignungsgebiete der verkürzten Wärmeplanung

© CASD Energy, Stadt Detmold (2024)

Teilprojekt "Verkürzte Wärmeplanung"

Die folgenden Ortsteile wurden im Rahmen des Teilprojekts "Verkürzte Wärmeplanung" analysiert. Weitere Ortsteile werden im weiteren Verlauf der Wärmeplanung analysiert.

Je nach Gebiet gibt es ganz unterschiedliche Voraussetzungen – von den Quellen für erneuerbare Energien oder Abwärme aus industriellen Prozessen bis hin zur Energieinfrastruktur und dem lokalen Verbrauch.

Ergebnisbericht ansehen
Dezentrale Wärmeversorgung empfohlen

Eine dezentrale Versorgung sind etwa Wärmepumpen, Solarthermie usw. – Lösungen für dein Haus oder Haushalt.

  • Altenkamp

  • Barkhausen Mitte

  • Barkhausen Nord 

  • Barkhausen Süd 

  • Bentrup Nord

  • Brokhausen-Mitte 

  • Brokhausen-Mitte-Ost

  • Brokhausen-Mitte-West

  • Dehlentrup Brokhausen Nord

  • Hakedahl Meierhof

  • Hornoldendorf

  • Loßbruch-Ost 

  • Mosebeck Mitte

  • Mosebeck West 

  • Niederschönhagen

  • Niewald

  • Oberschönhagen 

  • Oettern-Bremke Ost

  • Oettern-Bremke Süd

  • Röhrentrup 

  • Schönemark

  • Schönemark West

  • Schönemarker-Weg

  • Vahlhausen Nord

Wärmenetzaufbau unwahrscheinlich

Eventuell ist hier eine Wärmeplanung als Machbarkeitsstudie zur Einzelüberprüfung außerhalb der kommunalen Wärmeplanung möglich.

  • Vahlhausen-Mitte-Ost

  • Vahlhausen-Mitte-West

Analyse im weiteren Verlauf der Wärmeplanung
  • Siedlung Weidsiek (Gasnetz)

  • Loßbruch (Gasnetz)

  • Restliches Stadtgebiet

Über die Wärmeplanung

Kurz zusammengefasst

Beim Heizen entstehen besonders viele Emissionen, die über 55% der Detmolder Haushalts-Emissionen ausmachen.

Der fertige Wärmeplan wird beschreiben, wo eine zentrale Versorgung wie Fern-/Nahwärme möglicherweise ausgebaut wird. Allerdings gibt es keine Ausbaugarantie! In vielen Fällen werden dezentrale Lösungen wie Wärmepumpen die günstigste Wahl sein.

Für einige Gebiete weist die Wärmeplanung jetzt schon aus, welche Optionen dort infrage kommen. Siehe Teilprojekt "Verkürzte Wärmeplanung" oben.

Du hast die Wahl. Die Wärmeplanung ist ein Plan der Stadtverwaltung, der die wirtschaftlichsten Optionen pro Ortsteil aufzeigt. Du entscheidest selbst, welche der Optionen du nutzen und wie du den gesetzlichen Richtlinien nachkommen möchtest. Mehr dazu in den FAQs.

Dezentrale Wärmeversorgung – zum Beispiel über Wärmepumpen

Allein durch den Umstieg auf eine Wärmepumpe mit Bundesstrom lassen sich sofort 40% der Heiz-Emissionen vermeiden – und dieser Effekt nimmt jährlich zu. Ist der Strom zu 100% erneuerbar, ist auch Heizen mit der Wärmepumpe emissionsfrei.

Das kommende Klimaschutzkonzept wird Lösungen aufzeigen, wie der Umstieg auf Wärmepumpen günstiger und schneller werden kann, während der Ausbau der Erneuerbaren möglichst schnell für 100% klimaneutralen Strom in Detmold sorgen soll.

Detmolder Fernwärme

Die zentrale Wärmeversorgung über Fernwärme ist in Detmold bereits heute klimaneutral. Daher bauen die Stadtwerke Detmold sowohl die Leitungen als auch die Wärmeproduktion stark aus (siehe Ausbaukarte).

Teil der Wärmeplanung ist die Untersuchung, in welchen Ortsteilen sich der Ausbau des Fernwärmenetzes die wirtschaftlich günstigste Wahl ist, und auch wo der Aufbau neuer Nahwärmenetze viel Wirkung für wenig Geld bieten kann.

Fernwärmeverfügbarkeit prüfen
Januar 2024: Wärmeplanung startet, April 2024 Erste Gebietsausweisung aus dem Teilprojekt "Verkürzte Wärmeplanung", Bis Ende 2024 Erstellung der Wärmeplanung, Ende 2024 Veröffentlichung der Wärmeplanung (führt noch nicht zum Inkrafttreten der 65% EE-Pflicht für Bestandsgebäude), Sukzessive nach 2024 Gebietsausweisung durch Rat (führt für das jew. Gebiet zum Inkrafttreten der 65% EE-Pflicht für Bestandsgebäude)

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Hintergründe

Was ist die kommunale Wärmeplanung?

Die kommunale Wärmeplanung ist ein informelles (= rechtlich nicht direkt bindendes) Instrument, dass den Kommunen an die Hand gegeben wird. Mit der kommunalen Wärmeplanung soll der Grundbaustein für den Umbau der lokalen Wärmeversorgung gelegt werden. Ziel ist es, langfristige Pfade für eine fossilfreie Wärmeversorgung zu entwickeln. Perspektivisch sollen diese in Kooperation mit den Stadtwerken, Energieversorgern sowie Gebäudeeigentümern umgesetzt werden.

Quelle: BMWSB

Ab wann gilt die kommunale Wärmeplanung?

Die Pflicht einen Wärmeplan zu erstellen, gilt für Kommunen ab 10.000 Einwohner*innen. Städte bis 100.000 Einwohner*innen haben die Pläne bis spätestens zum 30.06.2028, Städte ab 100.000 Einwohner*innen bis zum 30.06.2026 aufzustellen. Für kleinere Kommunen unter 10.000 Einwohner*innen wird es die Möglichkeit zu vereinfachten Verfahren geben.

Quelle: BMWSB

Wie funktioniert die kommunale Wärmeplanung?

Der kommunale Wärmeplan soll zeigen, wo und wie eine fossilfreie Wärmeversorgung auf dem Stadtgebiet aussehen kann. Da die Möglichkeiten für eine fossilfreie Wärmeversorgung von verschiedenen Rahmenbedingungen abhängen, wie beispielsweise dem Vorhandensein von Flächen für Solarthermie oder Geothermischen Quellen, gibt das Gesetz zur kommunalen Wärmeplanung einen Rahmen vor. Inhaltlich sollen die lokalen Potenziale und Gegebenheiten berücksichtigt und ganz ausdrücklich ausgeschöpft werden, so beispielsweise die Möglichkeit an bestehende Wärmenetze anzuknüpfen oder neue auszubauen.

Deswegen ist die Kooperation von allen städtischen Abteilungen, den städtischen Betrieben, den Energieversorgern sowie den Unternehmen und Bürger*innen vor Ort wichtig.

Die kommunale Wärmeplanung folgt dabei den folgenden Schritten:

  1. Bestandsanalyse

  2. Potenzialanalyse

  3. Zielszenario

  4. Einteilung in Wärmeversorgungsgebiete („Wärmeplan“)

  5. Entwicklung einer Umsetzungsstrategie

Quelle: BMWSB

Was ist Ergebnis der kommunalen Wärmeplanung?

Das Ergebnis ist eine Karte, die für das Stadtgebiet zeigt, durch welchen Energieträger zukünftig die Wärmeversorgung bereitgestellt werden soll, z.B. als „Wärmenetzgebiet“ oder als „Gebiet für die dezentrale Wärmeversorgung“. Der kommunale Wärmeplan gibt Orientierung für Investitionsentscheidungen, etwas zur Anschaffung einer Wärmepumpe oder ob man sich um einen Anschluss an das lokale Wärmenetz kümmern sollte.

Beispiele finden Sie beim Kompetenzzentrum Wärmewende.

Quelle: KWW / dena

Wie kann man Möglichkeiten und Grenzen der Wärmeplanung umreißen?

Die Wärmeplanung ist ein strategisches Mittel, um Leitplanken der Versorgung und Schwerpunkte des Ausbaus und Umbaus der Infrastruktur zu setzen. Antworten auf alle Fragen oder gar einen 20 Jahre gültigen Masterplan darf man jedoch nicht erwarten. Weder sind Gebietsfestlegungen gemäß WPG rechtsverbindlich, noch kann eine Detailanalyse für alle Gebäude einer Kommune geleistet werden. Unsicherheiten bezüglich Energiepreisen, Umsetzungskapazitäten und Fördermodalitäten bleiben auch mit einer noch so guten Wärmeplanung bestehen.

Was eine Wärmeplanung leisten kann:

  • Strategie für die CO₂-freie, sichere und wirtschaftliche Wärmeversorgung

  • Festlegung von Vorzugsgebieten für Fernwärme, Nahwärme und Wärmepumpen

  • Priorisierung von Maßnahmen

  • Leitlinie für die Stadtentwicklung und Stadtplanung

  • Zielvorgabe für Fernwärmeausbau und die Umstellung auf erneuerbare Fernwärme

  • Orientierung für den Stromnetzausbau

  • Orientierung für Bauherren und Hauseigentümer

  • Orientierung für städtische Förderprogramme

Was eine Wärmeplanung nicht leisten kann:

  • Ausbaugarantie geben für alle dargestellten Wärmeversorgungsgebiete – weder für Fernwärme noch für Wasserstoff

  • Anschluss- und/oder Termingarantien für Fern- und Nahwärmeanschlüsse geben

  • Einzelfallprüfungen auf Gebäudeebene durchführen → die Wärmeplanung ersetzt keine Gebäudeenergieberatung

Quelle: ENERKO

Was ist das Gebäude-Energie-Gesetz (GEG)?

Das Gebäude-Energie-Gesetz (GEG) ist eine gesetzliche Regelung, die seit dem 1. November 2020 in Kraft ist und 2023 novelliert wurde. Es vereint die bisherigen Vorschriften der Energieeinsparverordnung (EnEV), des Energieeinsparungsgesetzes (EnEG) und des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG) zu einer einheitlichen Richtlinie. Das GEG gilt für alle beheizten oder klimatisierten Gebäude und legt hauptsächlich Anforderungen an die Heizungstechnik und den Wärmedämmstandard fest. Zum 01.01.2024 gilt die Novellierung des GEG. Dabei wird die sog. „65%-Regel“ eingeführt, nach den Heizungen zu mindestens 65% mit erneuerbaren Energien betrieben werden sollen. Das Gesetz definiert verschiedene Erfüllungsoptionen. Dazu gehören unter anderem Fernwärme, Wärmepumpen und Solarthermie. Die Regelungen unterscheiden sich je nachdem, ob man einen Neubau plant oder in einem Bestandsgebäude lebt.

Quelle: Verbraucherzentrale

Was sind fossilfreie bzw. erneuerbare Wärmequellen?

Fossilfreie bzw. erneuerbare Wärmequellen gemäß dem Gesetz zur kommunalen Wärmeplanung umfassen verschiedene nachhaltige Energiequellen. Dazu gehören Geothermie, die Wärme direkt aus dem Erdboden gewinnt, Umweltwärme aus Luft, Wasser oder technischen Prozessen, Abwasser als Wärmequelle aus der Kanalisation, Solarthermieanlagen, Biomasse, grünes Methan aus der Verbrennung von Biomethan, Wärmepumpen, erneuerbarer Strom und grüner Wasserstoff.

Quelle: Gesetz zur kommunalen Wärmeplanung

Was für Wärmenetze gibt es?

Grundsätzlich beschreibt ein Wärmenetz die Verteilung von thermischer Energie (Wärme) in Form von Wasserdampf oder heißem Wasser, von einer zentralen Erzeugungsquelle durch ein Rohrnetz an mehrere Gebäude oder Anlagen zur Nutzung von Raumwärme oder Warmwasser.

Dabei kann zwischen verschiedenen Formen unterschieden werden:

Zur Unterscheidung von Nah- und Fernwärme gibt es keine gesetzliche Definition oder einheitlichen Abgrenzungswerte. Meistens wird damit die Größe des Wärmenetzes bemessen. Nahwärmenetze beschreiben meistens Wärmenetze, die in zusammenhängenden Wohngebieten liegen und wo die Leitungslänge einen Kilometer nicht überschreitet. Fernwärmenetze erstrecken sich dagegen über ganze Stadtgebiete. Jedoch wird der Begriff häufig synonym verwendet.

Neben der Länge des Netzes, kann auch nach der Übertragungstemperatur unterschieden werden. Dabei gibt es Hochtemperaturnetze, die Wasserdampf weit über 100 °transportieren. Wesentlich effizienter sind warme Wärmesysteme, die Wasser mit Vorlauftemperaturen zwischen 30-70° transportieren. Kalte Wärmenetze (oder auch Wärmenetze der 5. Generation) stellen eine neue Form der Wärme- und Kälteübertragung dar. Sie eignen sich insbesondere für die Verteilung von Wärme die durch erneuerbare Energien hergestellt wird, da hier Vorlauftemperaturen von 0-10° genutzt werden. Hierzu bedarf es eine Kombination mit einer Wärmepumpe, die als Wärmetauscher vor dem Gebäude das Wasser auf die notwendige Nutztemperatur erwärmt.

Quelle: IFEU

Ihre Wohnsituation

Welche Bedeutung hat das Wärmeplanungsgesetz und das Gebäude-Energie-Gesetzgesetzes für mich als Hausbesitzer?

Das Wärmeplanungsgesetz (WPG) und das novellierte Gebäude-Energie-Gesetz (GEG) betreffen Hausbesitzer und Mieter unterschiedlich. Beide Gesetze gelten für Wohn- und Nicht-Wohngebäude.

Das Wärmeplanungsgesetz verlangt keine neuen Daten von Bürgerinnen und Bürgern, da die benötigten Informationen bei Energieversorgern, Städten und Schornsteinfegern bereits vorliegen. Bürgerinnen und Bürger müssen nichts direkt umsetzen.

Das Gebäude-Energie-Gesetz ist seit dem 01.01.2024 in Kraft und zielt auf eine schrittweise fossilfreie Wärmeversorgung ab. Es gibt verschiedene Übergangsfristen, die je nach Art des Gebäudes und dessen Standort variieren. Neubauten in Baulücken werden wie bestehende Gebäude behandelt und die Fristen sind eng mit der kommunalen Wärmeplanung verknüpft.

Quelle: wandel werkstadt

Ich plane einen Neubau und stelle meinen Bauantrag nach dem 01.01.2024 – was heißt das jetzt für mich?

Für Bürger*innen, die einen Neubau (im Neubaugebiet) planen, ergeben sich durch das GEG neue Voraussetzungen an die Gebäudedämmung sowie das geplante Heizsystem. In einem ausgewiesenen Neubaugebiet, gelten ab dem 01.01.2024 die Erfüllungsoptionen nach § 71 GEG (Anforderungen der 65%-Regelung). Insgesamt sieht das Gesetz sieben Erfüllungsoptionen vor, darunter den Anschluss an ein Wärmenetz, eine Wärmepumpe, eine Stromdirektheizung (nur in gut gedämmten Gebäuden), eine Biomasseheizung (Holz, Hackschnitzel und Pellets), Hybridsysteme wie Wärmepumpen- oder Solarthermie-Hybridheizung (Wärmepumpe oder solarthermische Anlagekombiniert mit einem mit Öl oder Gas betriebenen (Spitzenlast) Heizkessel, oder mit einer Biomasseheizung), Heizung auf der Basis von Solarthermie (falls Wärmebedarf damit komplett gedeckt wird), Gasheizung, die nachweislich mindestens 65 % Biomethan oder biogenes Flüssiggas nutzt.

Quelle: BMWK

Ich baue in einer Baulücke – was gilt nun für mich?

Wenn du einen Neubau in einem bestehenden Gebiet, also in einer Baulücke, planst, so gelten für dich die gleichen Übergangsfristen wie bei einem Bestandsgebäude. Die 65 % Regel gilt demnach für neuinstallierte Heizungen erst, sobald der Wärmeplan vorliegt. Bis zum Vorliegen des Wärmeplans besteht weiterhin die Möglichkeit, Gasheizungen zu installieren, sofern diese später auf Wasserstoff umgerüstet werden können. Ab 2024 ist jedoch beim Einbau eine Beratung erforderlich, die über die steigenden Kosten informiert. Im Falle eines Defekts oder eines geplanten Austauschs haben Hausbesitzer eine Übergangsfrist von 5 Jahren, um eine neue Heizung mit einem Anteil von 65 % regenerativer Energien zu installieren. In der Zwischenzeit ist beispielsweise der Einbau einer gebrauchten oder geliehenen Heizung erlaubt. Es empfiehlt sich jedoch frühzeitig, sich über den Stand der kommunalen Wärmeplanung zu informieren und dies in die Entscheidung mit einzubeziehen.

Quelle: BMWK & Stadt Recklinghausen

Woher weiß ich, welche neue Heizung die beste Option für mich ist?

Welche der Erfüllungsoptionen nach dem GEG sich am besten für dein Gebäude eignet, lässt sich idealerweise durch das persönliche Gespräch mit einem zertifizierten Energieberater erörtern. Zum Teil können Beratungen durch das BMWK gefördert werden. Hier finden sich Informationen unter: energie-effizienz-experten.de

Gleichzeitig kann aus einem kommunalen Wärmeplan abgelesen werden, ob das Gebiet in dem sich dein Haus befindet, für ein Wärmenetz geeignet ist. Solange dieser noch nicht abgeschlossen wurde, kannst du auf Beratungsangebote der Verbraucherzentrale zurückgreifen sowie einen Überblick über den Heizungsweiser auf der Webseite des BMWK.

Ich wohne im Bestand und meine Heizung funktioniert, muss ich nun eine Wärmepumpe kaufen?

Nein, für Bürger*innen mit einem Bestandsgebäude mit einer funktionierenden Heizung, entstehen zunächst keine Konsequenzen durch das GEG. Die Anforderungen der 65%-Regelung des GEG für Bestandsgebäude sollen frühestens nach Ablauf der gesetzlichen Fristen zur Erstellung einer kommunalen Wärmeplanung gelten. D.h. frühestens ab Mitte 2026 (für Kommunen mit bis zu 100.000 Einwohnern erst ab Mitte 2028).

Eine funktionierende fossile Heizung, die vor 2024 und nach 1991 eingebaut wurde, kann bis Ende 2044 weiterhin genutzt werden. Wenn die Brenneranlage defekt ist, aber durch Reparatur wieder funktionsfähig gemacht werden kann, braucht es keinen Austausch.

Wenn die Anlage kaputt geht und eine neue Anlage eingebaut werden muss, gelten Übergangsfristen von bis zu 5 Jahren, um eine Lösung gemäß der 65 %-Regel zu finden. Das Finden einer Lösung liegt in der Verantwortung des Eigentümers. Dies ist jedoch nur der Fall, wenn noch kein kommunaler Wärmeplanung greift.

Wenn eine Kommune eine Entscheidung über die Ausweisung eines Gebietes zum Neu- oder Ausbau eines Wärmenetzes oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet auf der Grundlage eines Wärmeplans vor Mitte 2026 bzw. Mitte 2028 trifft, dann sind die 65% - Anforderungen an Heizsysteme für die betroffenen Gebäude verbindlich.

Wichtig: Es geht um den Einbau einer neuen Heizung. Zugleich löst ein Wärmeplan alleine die Verpflichtung noch nicht aus. Vielmehr bedarf es einer kommunalen Bekanntgabe über die Ausweisung als Gebiet zum Neu- oder Ausbau eines Wärmenetzes oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet. Nach einem Monat nach Bekanntgabe der Gebietsausweisung sind die Verpflichtungen nach GEG einzuhalten.

Quelle BMWK

Ich habe eine sehr alte Heizung, was gibt es zu beachten?

Wenn die Heizung älter als 1991 ist, darf sie nicht mehr weiter betrieben werden. Wenn die Heizung nach 1991 eingebaut und aufgestellt wurde, darf sie nach Ablauf von 30 Jahren nicht mehr betrieben werden. Dabei gibt es ein paar Ausnahmen für Niedertemperatur-Heizkessel und Brennwertkessel sowie für Heizungsanlagen mit einer Nennleistung von weniger als 4 oder mehr als 400 Kilowatt.  

Zusätzlich gibt es eine Ausnahme für Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäusern, die das Gebäude erst seit dem 1. Februar 2002 selbst bewohnen. Im Fall eines Eigentümerwechsels muss jedoch der neue Eigentümer den Heizungskessel bis spätestens zwei Jahre nach dem Eigentumsübergang außer Betrieb nehmen.

Mein Haus ist in einem Gebiet zum Neubau eines Wärmenetzes – was jetzt?

Wenn der Wärmeplan ein Gebiet als Ausbaugebiet für ein Wärmenetz ausweist, bedeutet dies noch nicht, dass Sie an das Wärmenetz angeschlossen werden müssen. Das Gesetz zur kommunalen Wärmeplanung äußert in §27, dass die Entscheidung über die Ausweisung eines Gebiets als Gebiet zum Neu- oder Ausbau von Wärmenetzen oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet keine Pflicht bewirkt, eine bestimmte Wärmeversorgungsart tatsächlich zu nutzen oder eine bestimmte Wärmeversorgungsinfrastruktur zu errichten, auszubauen oder zu betreiben. Das heißt, dass eine weitere kommunale Entscheidung (in Form einer Satzung) hierzu getroffen werden muss.  

Quelle: BMWSB

Welche Auswirkungen hat ein Heizungsaustausch auf meine Miete?

Bei Modernisierung der Heizungsanlage kann der Vermieter die Kosten der Modernisierung auf die Mieter*innen umlegen. Das GEG sowie eine Anpassung des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sieht vor, dass die umlegbaren Kosten für die Modernisierung der Heizungsanlage auf maximal 0,5 Euro/m² gedeckelt sind. Dies bezieht sich nur auf die Modernisierung der Heizungsanlage. Wenn weitere Modernisierungsmaßnahmen getätigt werden, kann die Miete um insgesamt max. 3 Euro/m² innerhalb von 6 Jahren steigen. Eine ausführliche Übersicht vom deutschen Mieterbund findest du hier.  

Quelle: BMWK

Nützliche Links

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Du kannst dich jederzeit via E-Mail an uns wenden.

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Menschen in einer Einkaufsstraße in Detmold die weihnachtlich geschmückt ist, über der Gasse prangt der beleuchtete Schriftzug "Weihnachtsmarkt".